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Denkmalförderung

Eigentümer von Kulturdenkmalen sind gemäß § 8 Sächsisches Denkmalschutzgesetz verpflichtet diese zu erhalten und zu pflegen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind nicht immer ohne finanziellen Aufwand zu bewältigen.

Deshalb unterstützt der Freistaat Sachsen und auch der Bund Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei der denkmalgerechten Sanierung und Erhaltung mit verschiedenen Fördermitteln.

Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat darüber informiert, dass ab sofort Anträge im Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes (DS XIII) für national bedeutende bzw. das nationale Erbe mitprägende Kulturdenkmale eingereicht werden können und auf die geltenden Fördergrundsätze (Anlage) sowie das Antragsformular (Anlage) hingewiesen.

Die Antragsunterlagen können bis zum 28. März 2024 beim Landesamt für Denkmalpflege eingereicht werden. Die Frist ist verbindlich; unvollständige Unterlagen führen zum Ausschluss des Vorhabens aus dem Verfahren.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen des Referates I.2  Recht und Förderung Juliane Kaps und Madlen Koban zur Verfügung.

Förderprogramme nach der RL Denkmalförderung

Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) und der Richtlinie Denkmalförderung (RL DFö) vom 31. August 2019 Zuwendungen, die dem Schutz und der Pflege von Kulturdenkmalen dienen.

Eine Zuwendung können folgende Personen erhalten:

  • Eigentümer eines Kulturdenkmales
  • Besitzer (Nutzungsberechtigte) eines Kulturdenkmals.

Förderanträge auf Zuwendungen für Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen aus dem Sonderprogramm Denkmalpflege des Freistaates Sachsen und dem Denkmalschutz-Sonderprogramm der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien können jederzeit beim Landesamt für Denkmalpflege Sachsen gestellt werden. Die Antragsfrist für die Umgebinde- und Fachwerkförderung endet zum 30. Oktober des Vorjahres eines jeden Haushaltsjahres. Die Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde für die Förderung von Objekten in ihrem Zuständigkeitsbereich (Landkreis/Stadt), für welche ebenfalls die Richtlinie Denkmalförderung Anwendung findet, bleibt davon unberührt.

Die Formulare für einen Förderantrag und für bewilligte Fördervorhaben finden Sie hier:

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Denkmalförderung (RL Denkmalförderung)

Antragsformulare

Weitere Formulare für bewilligte Fördervorhaben

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