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Denkmalförderung

Eigentümer von Kulturdenkmalen sind gemäß § 8 Sächsisches Denkmalschutzgesetz verpflichtet diese zu erhalten und zu pflegen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind nicht immer ohne finanziellen Aufwand zu bewältigen.

Deshalb unterstützt der Freistaat Sachsen und auch der Bund Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei der denkmalgerechten Sanierung und Erhaltung mit verschiedenen Fördermitteln.

Förderprogramme nach der RL Denkmalförderung

Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) und der Richtlinie Denkmalförderung (RL DFö) vom 31. August 2019 Zuwendungen, die dem Schutz und der Pflege von Kulturdenkmalen dienen.

Eine Zuwendung können folgende Personen erhalten:

  • Eigentümer eines Kulturdenkmales
  • Besitzer (Nutzungsberechtigte) eines Kulturdenkmals.

Förderanträge auf Zuwendungen für Kulturdenkmale, die überörtliche Bedeutung haben, können aus dem Sonderprogramm Denkmalpflege des Freistaates Sachsen durch das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen bewilligt werden. Anträge können jederzeit gestellt werden.

Anträge für die Umgebinde- und Fachwerkförderung können beim Landesamt für Denkmalpflege bis zum 30. Oktober für das kommende Jahr gestellt werden. 

Die Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde für die Förderung von Kulturdenkmalen mit örtlicher Bedeutung aus dem Landessonderprogramm Denkmalpflege, für welches ebenfalls die Richtlinie Denkmalförderung gilt, bleibt davon unberührt.

Die Formulare für einen Förderantrag und für bewilligte Fördervorhaben finden Sie hier:

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Denkmalförderung (RL Denkmalförderung)

Antragsformulare

Weitere Formulare für bewilligte Fördervorhaben

Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes

Gefördert werden Maßnahmen an national bedeutenden oder das nationale Erbe mitprägenden Kulturdenkmalen, die der Denkmalpflege dienen und Maßnahmen die zur dauerhaften Sicherung und Erhaltung des historischen Bestandes bestimmt sind.

Von dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM) ist der Aufruf für das Denkmalschutz-Sonderprogramm (DS) XV  veröffentlicht worden. Anträge sind bis zum 25. September 2026 beim Landesamt für Denkmalpflege zur Weiterleitung an die BKM einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass nur Maßnahmen von national bedeutenden oder das nationale Erbe mitprägenden Kulturdenkmalen in dem Bundesprogramm gefördert werden können.

Das Landesamt für Denkmalpflege prüft diese nationale Bedeutung vorab. Wir empfehlen Ihnen, vor Antragstellung telefonisch die Ansprechpartnerinnen der Denkmalförderung zu kontaktieren.

Aktuelle Informationen zu dem DS-Programm finden Sie auf der Internet-Seite des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien Denkmalschutz | Kulturstaatsminister - Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

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