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Denkmalförderung

Eigentümer von Kulturdenkmalen sind gemäß § 8 Sächsisches Denkmalschutzgesetz verpflichtet diese zu erhalten und zu pflegen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind nicht immer ohne finanziellen Aufwand zu bewältigen.

Deshalb unterstützt der Freistaat Sachsen und auch der Bund Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei der denkmalgerechten Sanierung und Erhaltung mit verschiedenen Fördermitteln.

Förderung Investitionsprogramm Industriekultur (InKult)

Für einen gelingenden Strukturwandel stellt der Bund den vom vorgezogenen Braunkohleausstieg betroffenen Regionen bis zum Jahr 2038 Förderungen über das Investitionsgesetz Kohleregionen zur Verfügung. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat das »Investitionsprogramm Industriekultur« zur Erhaltung und zur Umgestaltung herausragender Industriegebäude und -anlagen zu lebendigen Kulturdenkmalen aufgelegt. In den kommenden Jahren soll das Programm dazu beitragen, bedeutende Industriegebäude und -anlagen mit Bezug zur Braunkohleförderung und Energiegewinnung zu erhalten und in Wert zu setzen. So sollen Chancen für neue Stätten der Industriekultur eröffnet und lebendige Kulturdenkmale entwickelt werden. 

Der Bund hat die nächste Förderrunde 2025 für das Förderprogramm gestartet. Die Mittel werden im Freistaat Sachsen verwaltet vom Landesamt für Denkmalpflege. Bis zum 13. September 2024 können Anträge aus dem Mitteldeutschen Braunkohlerevier Sachsen für ab 2025 umzusetzende Maßnahmen beim Landesamt für Denkmalpflege Sachsen eingereicht werden.

Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege und dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie den sächsischen Kulturräumen.

Förderunterlagen finden Sie hier:

Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes

Das Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Gefördert werden Maßnahmen von national bedeutende oder das nationale Erbe prägenden Kulturdenkmale, die im Sinne der Denkmalpflege dienen und Maßnahmen die der dauerhaften Sicherung und Erhaltung von historischen Orgeln, die unter Denkmalschutz stehen oder Teil eines Denkmals sind und ihrem historischen Bestand dienen.

Der Aufruf des Denkmalschutz-Sonderprogramms XIII in 2024 ist abgeschlossen. Über die Antragsfrist für das Denkmalschutz-Sonderprogramm XIV in 2025 gibt es rechtzeitig an dieser Stelle eine Information.

Förderprogramme nach der RL Denkmalförderung

Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) und der Richtlinie Denkmalförderung (RL DFö) vom 31. August 2019 Zuwendungen, die dem Schutz und der Pflege von Kulturdenkmalen dienen.

Eine Zuwendung können folgende Personen erhalten:

  • Eigentümer eines Kulturdenkmales
  • Besitzer (Nutzungsberechtigte) eines Kulturdenkmals.

Förderanträge auf Zuwendungen für Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen aus dem Sonderprogramm Denkmalpflege des Freistaates Sachsen und dem Denkmalschutz-Sonderprogramm der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien können jederzeit beim Landesamt für Denkmalpflege Sachsen gestellt werden. Die Antragsfrist für die Umgebinde- und Fachwerkförderung endet zum 30. Oktober des Vorjahres eines jeden Haushaltsjahres. Die Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde für die Förderung von Objekten in ihrem Zuständigkeitsbereich (Landkreis/Stadt), für welche ebenfalls die Richtlinie Denkmalförderung Anwendung findet, bleibt davon unberührt.

Die Formulare für einen Förderantrag und für bewilligte Fördervorhaben finden Sie hier:

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Denkmalförderung (RL Denkmalförderung)

Antragsformulare

Weitere Formulare für bewilligte Fördervorhaben

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